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LSG Berlin, 28.07.2000 - L 10 AL 58/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintritt einer Sperrzeit und der Beginn des Arbeitslosengeldes ; Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ; Zumutbarkeit einer Helfertätigkeit ...
Verfahrensgang
- SG Berlin, 15.12.1998 - S 56 Ar 2819/98
- LSG Berlin, 28.07.2000 - L 10 AL 58/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83
Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen …
Auszug aus LSG Berlin, 28.07.2000 - L 10 AL 58/99
Der Kläger hätte sich gegen sie also nicht mit Aussicht auf Erfolg wehren können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 11. Februar 1983 - 7 RAr 28/83 -, Amtlicher Abdruck S. 15 = DBlR 2959 AFG § 119).Danach kann dahinstehen, ob sich die Beklagte in ihrer Meinung, einer Kündigung dürfe nur dann durch Aufhebungsvertrag zuvorgekommen werden, wenn sie mit einem besonderen Nachteil für das berufliche Fortkommen verbunden wäre, wirklich auf das BSG-Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O., Amtlicher Abdruck S. 14/15) berufen kann, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. September 1999 - L 10 AL 73/98 - angenommen hat.
- BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86
Kündigung aus wichtigem Grund - Facharbeiter - Weiterbeschäftigung mit …
Auszug aus LSG Berlin, 28.07.2000 - L 10 AL 58/99
Jedenfalls hatte der Kläger aber angesichts dessen, dass es ohne den Aufhebungsvertrag zum selben Zeitpunkt zur arbeitgeberseitigen (Änderungs-) Kündigung gekommen wäre, praktisch nur die Wahl zwischen dem Aufhebungsvertrag und der Ausübung einer Helfertätigkeit (vgl. BSG-Urteil vom 13. August 1986 - 7 RAr 1/86 - = SozR 4100 § 119 Nr. 28 S. 129). - BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 32/95
Besondere Härte bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Auszug aus LSG Berlin, 28.07.2000 - L 10 AL 58/99
Beispielsweise umfasst die Sperrzeit nur sechs Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis ansonsten innerhalb von sechs bis zwölf Wochen geendet hätte (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 32/95 - = SozR 3-4100 § 119 a Nr. 3;… Niesel a.a.O. Rz 114).